Ohne Satzung geht es nicht

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Jeder Verein braucht eine schriftliche Satzung – so auch der VfL Eintracht Mettingen. Die Satzung ist die Verfassung des Vereins, quasi dessen Grundgesetz. Sie dient dem Vorstand als Handwerkszeug bei der Vereinsführung und hält Regeln fest.

Satzung des VfL Eintracht Mettingen 1921 e.V.

 § 1 - Name, Sitz und Zweck

1. Der Verein führt den Namen - Verein für Leibesübungen Eintracht Mettingen 1921 eV. Er ist hervorgegangen aus dem Gründerverein SV Mettingen von 1921 e. V. und setzt seine Tradition fort.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Mettingen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Steinfurt eingetragen.

3. Der Verein basiert auf der freiheitlich – demokratischen Grundordnung und ist politisch sowie religiös neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Sports in seiner gesamten Breite. Ferner bezweckt der Gesamtverein die Förderung der freien Jugendarbeit und Jugendhilfe in sportlicher und überfachlicher Hinsicht.

4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG (sog. Ehrenamtspauschale) beschließen.

7. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung einer Geschäftsstelle ist der Gesamtvorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen. Das arbeitsrechtliche Weisungsrecht hat der 1.Vorsitzende.


§2 - Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
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